Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) ist am 03.01.2018 in Kraft getreten. Hintergrund des 2. FiMaNoG ist die Umsetzung mehrerer europäischer Rechtsakte, insbesondere der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II). Schwerpunkt des 2. FiMaNoG ist die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Das 2. FiMaNoG enthält zahlreiche neue Vorgaben für den Handel mit Finanzinstrumenten. Darunter fallen übergeordnete Fragen der Finanzmarktinfrastruktur, beispielsweise die Regulierung von Handelsplätzen. Darüber hinaus sind die Wohlverhaltens- und Organisationspflichten geändert worden, die den Schutz der Anleger verbessern sollen. So wurden die Informationspflichten der Unternehmen gegenüber den Kunden verbessert. Insbesondere die Kosten, die mit dem Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments verbunden sind, müssen transparenter aufgeschlüsselt werden. Ihre Auswirkungen auf die Rendite der Anlage sind in verständlicher Form darzustellen. Allerdings hat sich teilweise der Schutz der Anleger auch verschlechtert. Das gilt beispielsweise für die Geeignetheitserklärung, die das Beratungsprotokoll abgelöst hat.
Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz
Von Dr. iur. Philipp Härle|2018-06-15T16:21:18+02:00November 28th, 2017|Kapitalmarktrecht|0 Kommentare
Über den Autor: Dr. iur. Philipp Härle
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