Am 16. März 2016 ist das Umsetzungsgesetz zur europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten. Eine wesentliche Neuregelung betrifft unter aderem das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Immobiliendarlehensverträgen.

Ab dem 21. März 2016 gilt:
Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage. Voraussetzung ist aber, dass die Urkunde, die der Kreditgeber dem Verbraucher zur Verfügung stellt, die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht enthält. Bislang führte eine Widerrufsbelehrung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte, zu einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht. Nunmehr erlischt das Widerrufsrecht bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, sofern diese nicht nachgeholt wird, zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss (§ 356b Absatz 2 BGB).

Bis zum 20. März 2016 gilt:
Das Widerrufsrecht für Immobilienverträge ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt spätestens am 21. Juni 2016 (Art 229 § 38 Absatz 3 EGBGB).