Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB verliert, wenn die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19). Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.
Der Kläger erwarb im März 2016 einen Pkw zum Kaufpreis von 32.400 €. Zur Finanzierung reichte die beklagte Bank einen Darlehen über 19.000 € aus. Der Bank stand jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung zu, da sie die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß erteilt hat. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB aF vorgesehenen Kappungsgrenzen. Davon hat die Bank zum Nachteil des Kunden abgewichen, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemessen hat.
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