Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über das die Nutzer online miteinander kommunizieren und Inhalte austauschen können. Die Tochter der Klägerin eröffnete im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern ein Benutzerkonto bei dem sozialen Netzwerk. Als das Mädchen infolge eines U-Bahnunglücks verstarb, versetzt die Beklagte das Benutzerkonto in einen „Gedenkzustand“ . Dadurch war den Eltern der Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich. Die Klägerin beansprucht mit der Klage, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere auch um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto der Tochter und den darin eingestellten Kommunikationsinhalten haben. Dies ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen Tochter und Beklagten, der auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB übergegangen ist. Die Vererblichkeit sei nicht ausgeschlossen. Die Klauseln zum Gedenkzustand seien nicht wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden und überdies unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhalten. Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin liege nicht vor. Es fehle bereits an dem höchstpersönlichen Charakter des Zugangs zum Benutzerkonto. Zudem können auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben übergehen. So werden Schriftstücke wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Schlussendlich stehe auch das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
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