Ein wichtiges Urteil zur Gebäudeversicherung und dem Risikoausschluss für Schimmel- und Schwammschäden hat der Bundesgerichtshof am 12.07.2017 (Iv ZR 151/15) gefällt. Der Versicherer berief sich im Rahmen eines Leitungswasserschadens auf das Vorliegen eines Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen zur Gebäudeversicherung. Danach sind Schäden, die durch Schimmelbefall verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und der Versicherer hierfür leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer berief sich in den Vorinstanzen darauf, dass die Klausel unwirksam sei, da es sich um einen für längere Zeit unentdeckten Leitungswasserschäden handelt, bei dem zwangsläufig mit dem Auftreten von Schimmel gerechnet werden musste. Der Bundesgerichtshof hält zwar die Klausel für wirksam, weist aber darauf hin, dass der Versicherungsnehmer vom Gebäudeversicherer einen umfassenden und weitgehend lückenlosen Versicherungsschutz erwartet. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Folgeschäden, mit denen zwangsläufig gerechnet werden muss. Somit musste vom Tatgericht weiter geprüft werden, inwieweit der Vertragszweck einer Versicherung durch die konkrete Risikoausschlußklausel ausgehöhlt und das Leistungsversprechen in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht und entwertet. Der Ausschluss von Schimmelfolgeschäden infolge eines für längere Zeit unentdeckten Leitungswasserschaden stellt einen solchen wesentlichen Eingriff in die Rechte des Versicherungsnehmers und vernachlässigt seine berechtigen Interessen regelmäßig.
Damit dürfte die Berufung des Versicherers auf den Risikoausschluss in den Fällen des unentdeckten Leistungswasserschaden mit zwangsläufiger Schimmelbildung nicht mehr zum Tragen kommen, die Versicherungsnehmer können in solchen Fällen vielmehr den Ersatz von Schäden infolge Schimmelbefalls und/oder Schwamms geltend machen.
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