Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucher-Darlehensverträgen unwirksam sein können (BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12). Das gilt auch für Unternehmensdarlehen (BGH, Urteile vom  04.07.2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 (XI ZR 790/16) hat der BGH entschieden, dass auch Klauseln über  Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand halten. Die Klauseln seien aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes und Festlegung einer Zinsobergrenze und Zinsuntergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Bank als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Die Laufzeitunabhängigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Prämie bzw. Gebühr bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist.