Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass vorformulierten Bestimmungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen unwirksam sind. Die Besonderheit war, dass in beiden Verfahren die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB waren. Die Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatte. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei den Klauseln um Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, so dass gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden, nicht vorliegen. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen des unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, gilt auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass hinsichtlich der Einrede der Verjährung die Grundsätze gelten, die er zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13). Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.