Herr Rechtsanwalt, was kostet mich das?

Jeder Mandant sollte stets über die Kosten seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsstreitigkeit informiert sein. Einzelheiten teilen wir Ihnen gerne in einem Gespräch mit.

Die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmen sich in Zivilverfahren nach dem Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Höhe der Gebühren ist vom Streitwert abhängig.

Die Vergütung für unsere Tätigkeit richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Vergütung ist vom Streitwert (Gegenstandswert) abhängig. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, eine Honorarvereinbarung über eine Pauschalvergütung oder Stundenvergütung abzuschließen.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt der Versicherer die Anwaltsvergütung und Gerichtskosten, sofern Deckungsschutz gewährt wird. Die Deckungsanfrage übernehmen wir für Sie.
Bei der Prozess(kosten)finanzierung übernimmt der Prozessfinanzierer die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung. Der Kunde trägt folglich keine Prozesskostenrisiken. Er schließt mit dem Kunden nach einer Vorprüfung insbesondere der Erfolgsaussichten einen Prozessfinanzierungsvertrag ab. Nach Vertragsabschluss übernimmt der Prozessfinanzierer die anfallenden Kosten. Wenn der Prozess erfolgreich verläuft, erhält der Prozessfinanzierer für das übernommene Risiko ein im Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Anteil vom Gewinn.
Bei einem geringen Vermögen kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Bei der Prozesskostenhilfe übernimmt der Staat teilweise das Prozesskostenrisiko. Die prozessführende Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

Der Staat trägt die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise. Wenn aber der Prozess verloren geht, muss die prozessführende Partei die Kosten des Gegners bezahlen. Eine Ausnahme besteht nur in Arbeitsrechtsprozessen in erster Instanz. Dort bezahlt generell jeder seine Anwaltskosten allein.

Für die anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten, die vom Mandanten zu zahlen sind, wenn dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Dies betrifft auch bereits entstandene oder entstehende Gerichtskosten.

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