Das Bundesgericht in der Schweiz hat schon seit längerer Zeit entschieden, dass Banken Provisionen, die ihnen für das Halten von Anlagefonds und anderen Finanzprodukten von deren Anbietern zufliessen, bei Vermögensverwaltungsmandaten an die Kunden weiterleiten müssen (BGE 4A 127/2012). Nunmehr hat das Bundesgericht entschieden, dass die Ansprüche des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe von Provisionen nach Ablauf von 10 Jahren ab Anspruchsentstehung gemäß Art. 127 OR zu verjähren drohen.

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