Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 10.09.2020 (Az.: 7 U 153/17) die Berufung des Versicherer Thora Lebensversicherung AG gegen das Urteil des LG Rottweil als unbegründet zurück gewiesen. Das OLG Stuttgart bestätigte unter Abänderung der Klageanträge die erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts zur unzureichenden Aufklärung unseres Mandanten über die tatsächliche Rendite des Versicherungsvertrages „LVS 2“. Ferner bestätigte es den Vorwurf der unzureichenden Aufklärung über die Anlage der Gelder in den, dem Tarif des Versicherungsvertrages zugrunde liegenden OIK-Fonds im kombinierten Anlageprodukt der Sicherheits-Kompakt-Rente.
Nach zutreffender Auffassung des OLG Stuttgart ist trotz einer im Vertrag ausgewiesenen Todesfallleistung aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorliegend von einem Anlagegeschäft auszugehen. Den Versicherer trafen daher erhöhte Aufklärungspflichten im Anlagemodell, die dieser verletzt hatte. Nach Auffassung des OLG Stuttgart hat der Versicherer in der Beratung eine überhöhte Rendite für seinen Versicherungsvertrag vorgegeben. Ferner wurde der Mandant nicht darüber aufgeklärt, dass keine Investition in den beworbenen Fonds erfolgen konnte und der Versicherer zudem lediglich mit einer Brutto-Rendite geworben hatte, wohingegen im Anlagekonzept mit einer Netto-Rendite gerechnet wurde. Da der Versicherungsvertrag ausschließlich zum Zwecke der Tilgung eines Darlehens in einem Rentenmodell abgeschlossen wurde, musste der Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hingewiesen werden.
Aufgrund dieser Pflichtverletzungen haftet die Athora Lebensversicherung AG unserem Mandanten auf Rückzahlung sämtlicher Aufwendungen sowie auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus einem Zinsswap.
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