Der Kläger hat Genußrechte an der Steward & Spencer Interantional Limited mit Sitz auf den British Virgin Islands erworben. Die Gesellschaft handelte zunächst mit Aktienderivaten. Anschließend stellte die Gesellschaft ohne Zustimmung der Anleger den Handel mit Aktienderivaten ein und beteiligte sich an Private Equity Kapital. Das OLG Düsseldorf hat die Beklagten zum Schadensersatz aus §§ 826, 830, 840 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung des Anlegers verurteilt, da dem Wechsel der Anlagestrategie die grob ansößige und damit sittenwidrige Motivation zugrunde lag, Anlegern das eingebrachte Kapital vorzuenthalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2009 – I-15 U 48/08).

Entscheidung des OLG Düsseldorf