Das OLG Düsseldorf hat einen Vermögensverwalter verurteilt, weil er nicht auf einen bestehenden Interessenkonflikt hingewiesen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – I-6 U 88/09). Zwischen dem Vermögensverwalter und der depotführenden Bank bestand eine Absprache über Rückvergütungen. Danach leitet die depotführende Bank 80 % jeden Aufschlages, den die Klägerin an den jeweiligen Investmentfonds gezahlt und die depotführende Bank von diesem zurückgezahlt erhalten hat, an den Vermögensverwalter weiter. Dadurch hat der Vermögensverwalter gegen seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verstoßen, um einen vertragswidrigen Interessenkonflikt zu vermeiden. Herr Dr. Martinovic erläutert, dass eine anlageberatende Bank ihre Kunden aufklären muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschläge in einer Fondsgesellschaft erhält. Erst durch diese Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und vermag zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Kapitalanlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Für einen Vermögensverwalter gilt eine entsprechende Aufklärungspflicht erst recht.

Entscheidung des OLG Düsseldorf