Das OLG Düsseldorf (16 U 108/17) hat den Mittelverwendungskontrolleur der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG wegen fehlender Kontrolle des Treuhandkontos zum Schadenersatz verurteilt. Eine Anlegerin beteiligte sich in 2013 an einer Fondsgesellschaft, die die Errichtung und Veräußerung von drei Wasserkraftwerken in der Türkei zum Gegenstand hatte. Gegenstand ihrer Anlageentscheidung war der Prospekt aus 2012 sowie ein Nachtrag zum Prospekt aus 2013. Im Nachtrag war der Mittelverwendungskontrollvertrag abgedruckt und die Mittelverwendungskontrolleurin, eine Steuerberatungsgesellschaft, namentlich aufgeführt. Danach sollten Verfügungen vom Anlegerkonto nur gemeinschaftlich durch den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft sowie der Mittelverwendungskontrolleurin erfolgen. Tatsächlich veruntreute der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft die eingesammelten Anlegergelder bzw. verwendete diese zweckwidrig für andere Zwecke. Die Wasserkraftwerke wurden zu keinem Zeitpunkt errichtet bzw. fertig gestellt. Im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer stellte sich heraus, dass die Vorgaben der Mittelverwendungskontrolle von Beginn an nicht eingehalten wurden, der Geschäftsführer mithin ohne Mitwirkung der Kontrolleurin frei über die Gelder verfügen konnte.

Das OLG Düsseldorf sah in der fehlenden Kontrolle eine vertragliche Pflichtverletzung des Mittelverwendungsvertrages zu Lasten der Anleger. Da es sich beim diesem Vertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, beging der Mittelverwendungskontrolleur eine Pflichtverletzung gegenüber der klagenden Anlegerin. Das Verhalten der Kontrolleurin begründet nach Auffassung des OLG Düsseldorf darüber hinaus auch eine Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug des Geschäftsführers der Fondsgesellschaft, da die Anleger wissentlich falsch über den Umfang der Kontrolle informiert wurden. Da die fehlende bzw. falsche Aufklärung ursächlich für die Anlageentscheidung der Anlegerin war, haftet die Mittelverwendungskontrolleurin der Anlegerin vollumfänglich auf Ersatz ihres Zeichnungsschadens.