Unser Mandant hat in 2014 über die Goldstars Investment Ltd. mit Sitz in Malta und Repräsentanz in Berlin Gold erworben und durch die Verkäuferin treuhänderisch einlagern und verwahren lassen. In 2019 meldete der Geschäftsführer die Gesellschaft in Deutschland ab. Der Geschäftsführer weigerte sich, das Gold herauszugeben und Auskunft über den Standort des Goldes zu erteilen. Das Landgericht Magdeburg hat den Geschäftsführer zum Schadensersatz aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung verurteilt (Az.: 2 O 2006/19*331*). Die Berufung des Geschäftsführers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Magdeburg bestätigt (Az.: 5 U 20/21). Es hat ausgeführt, dass das Geschäftsmodell der Goldstars Investment Ltd. von vornherein auf die Täuschung und die Schädigung der Anleger ausgerichtet war. Es handele sich bei diesem Unternehmen um ein „Schwindelunternehmen“. Das Verhalten des Geschäftsführers war auch sittenwidrig, da er keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte nahm, sich die für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte erforderlichen Kenntnisse nicht verschaffte und dies den Anlegern gegenüber nicht offenbarte.