Der BGH hat mit Urteil vom 19. November 2014 (VIII ZR 191/13) entschieden, dass der Vermieter in der Regel mietvertraglich verpflichtet ist, wegen eines Brandschadens nicht den Mieter, sondern den Versicherer in Anspruch zu nehmen, wenn der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand verursacht hat. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 3. November 2004 – VIII ZR 28/04; vom 10. November 2006 – V ZR 62/06; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VIII ZR 48/13).
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Wohnungsbrand
Von Dr. iur. Philipp Härle|2015-01-13T13:17:40+01:00Januar 13th, 2015|Versicherungsrecht|0 Kommentare
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