Die Klägerin, eine Versicherungsvermittlerin, nimmt unsere Mandantin auf Zahlung von Abschlusskosten in Anspruch. Anlass der Beratung war der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Klägerin überredete die Beklagte bei dieser Gelegenheit, auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Da die Beklagte jedoch nur über sehr geringe Einkünfte erzielte, hat sie den Versicherungsvertrag kurze Zeit nach Abschluss gekündigt.

Der Versicherungsabschluss ist mit Kosten verbunden, die in der Regel im Versicherungsbeitrag enthalten sind. Hier hat die Beklagte jedoch eine Nettoplice abgeschlossen. Bei der Nettopolice trifft der Versicherungsnehmer eine gesonderte Vereinbarung über die Kosten mit dem Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsunternehmen. Diese Kostenausgleichsvereinbarung lässt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch nach der Kündigung des Versicherungsvertrages den Anspruch auf Zahlung der Abschlusskosten unberührt. Die Kostenausgleichsvereinbarung kann aber wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sein (BGH, Urteile vom 12.03.2014 – IV 255/13 und IV ZR 295/13). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde aufgrund der Regelung in der Kosenausgleichsvereinbarung davon abgehalten wird, den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Hier hat das Amtsgericht Haldensleben (17 C 26/19) die Frage offengelassen, ob die Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam ist. Das Gericht hat auch die Frage offengelassen, ob die Klägerin die Beklagte richtig und vollständig beraten hat. Denn die Beklagte hat die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist war noch nicht abgelaufen, da das Amtsgericht Haldensleben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt war, dass die Vertragsunterlagen der Beklagten (rechtzeitig) ausgehändigt wurden. Die Beklagte musste daher die Abschlusskosten für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bezahlten.