Der von uns vertretene Kläger begehrt vom Versicherer Leistung aus einer Krankentagegeldversicherung. Der Versicherer gewährte zunächst Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen einer von der Debeka aufgegebenen ärztlichen Untersuchungen, stufte der Versicherer den Kläger jedoch als arbeitsfähig ein. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise einer Arbeitsunfähigkeit kannte der Versicherer nicht an. Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme wurden die Feststellungen des Vertragsarztes der Debeka durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen vollumfänglich widerlegt.  Das Landgericht Hamburg hat daher die Debeka zur Zahlung des Krankentagegelds nebst Zinsen verurteilt.