Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.09.2020 (7 O 297/19) verurteilte das LG Berlin die Öffentliche Versicherung Braunschweig zur Beteiligung an den in ihren § 15 der VGB 2012 sowie in § 15 VHB 2012 vorgesehenen Sachverständigenverfahren zur Feststellung der konkreten Schadenshöhe eines zwischen unserem Mandanten und dem Versicherer im Einzelnen streitigen Leitungswasserschadens. In ihren Bedingungen ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer verlangen kann, dass die Höhe des Leitungswasserschadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Der Versicherer liess den Schaden durch Gutachter ermitteln und erbrachte sogar eine Teilzahlung an unseren Mandanten, jedoch stellte er im weiteren Verfahren seine Mitwirkung und weitere Leistungen unter Berufung auf angebliche Obliegenheitsverletzungen unseres Mandanten ein.

Damit konnte der Versicherer keinen Erfolg haben. Für das Sachverständigenverfahren konnte der Versicherer ohne substantiiertes Vorbringen das Vorliegen des Versicherungsfalles nicht mehr in Abrede stellen. Das Gericht hielt dem Versicherer insbesondere vor, dass der eigene Schadenregulierer nach einer Ortsbesichtigung beim Versicherungsnehmer eine Entschädigungsberechnung ermittelt und sodann ein erster  Entschädigungsbetrag an unseren Mandanten gezahlt hatte. Daher war es dem Versicherer verwehrt, den Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Leitungswasserschaden) sowie überhaupt einen Schaden und dessen Höhe nur einfach zu bestreiten. Ein solches einfaches Bestreiten ist nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Mangels substantiiertem Bestreiten ging das Gericht daher zu Recht von einem Versicherungsfall aus und verurteilte den Versicherer zur Zustimmung und Beteiligung an beiden Sachverständigenverfahren.