Das LG Berlin hat mit Urteil vom 08.10.2021, Az.: 65 O 158/19, die Klage unseres Mandanten gegen die Q-Properties GmbH und einen ehemaligen Gesellschafter stattgegeben. In dem von uns geführten Verfahren hat es den Anspruch unseres Mandanten auf Rückzahlung des Darlehensbetrages für begründet erachtet. Der Darlehensvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 32 KWG unwirksam und nichtig.

Unser Mandant hat der damaligen Valerum Vermögensverwaltung GmbH in 2014 ein Darlehen in Höhe von 50.000,- € zzgl. 2.500,- € Agio gewährt. Ausweislich der von der Valerum Vermögensverwaltung GmbH gestellten Kreditbedingungen war der Vertrag mit einer sog. qualifizierten Rangrücktrittsklausel versehen. Mit dieser Klausel wich die Valerum Vermögensverwaltung GmbH einseitig vom gesetzlichen Leitbild der unbedingten Darlehensrückzahlung ab. Unser Mandant wusste nicht, dass er mit seiner Forderung unwiderruflich hinter sämtlichen sonstigen Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt. Diese Art von Sperre dauert an, solange und soweit die Valerum Vermögensverwaltung GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Eine solche Regelung ist verständlicherweise sehr nachteilshaft für den Darlehensgeber. Die Verwendung einer solchen qualifizierten Nachrangabrede in einem Darlehensvertrag verleiht dem darlehenshalber überlassenen Betrag den Charakter von Risikokapital. Dem Darlehensgeber wird daher ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt.

Diese mit der Verwendung der streitgegenständlichen Rangrücktrittsklausel verbundenen besonderen Risiken erschließen sich einem durchschnittlichen Privatanleger ohne juristische und kaufmännische Vorbildung nicht. Eine solche Klausel hat erhebliche und weitreichende nachteilhafte Folgen für den Darlehensgeber. Sie ist daher von der Rechtsprechung in vielen Verfahren als unwirksam. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Rangrücktritt führt zugleich dazu, dass die Gewährung des Darlehens als ein unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des § 32 KWG anzusehen ist. Für die Annahme des Darlehens ohne Rangrücktritt benötigte die Valerum Vermögensverwaltung GmbH eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.

Da weder die Valerum Vermögensverwaltung GmbH noch die Q Properties GmbH über eine solche Erlaubnis verfügten, ist das Darlehen nichtig. Das LG Berlin hat daher der Klage auf Rückzahlung des Darlehens nebst Agio stattgegeben und die Q Properties GmbH und den ehemaligen Gesellschafter der Quantum Properties GmbH gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen an unseren Mandanten verurteilt.