Kündigung von Prämiensparverträgen ab der höchsten Prämienstufe zulässig

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18) hat entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. 

In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit der Beklagten drei Sparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“. Die Verträge sahen eine variable Verzinsung der Sparguthaben und eine ansteigende Zahlung einer Prämie der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge. Diese Prämie sollte von 3 % (3. Jahr) bis auf 50 % (15. Jahr) der geleisteten Sparbeiträge ansteigen. Eine feste Laufzeit war nicht vereinbart. Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Beklagte Ende 2016 die Kündigung der Sparverträge.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkasse die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen durfte.

Die Sparverträge unterliegen dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung. Die Sparkasse habe das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe konkludent ausgeschlossen. Dem Sparer komme das Recht zu, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Die Sparkasse habe mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, weil andernfalls die Sparkasse dem Sparer jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte.

Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts sei jedoch trotz der unbefristeten Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart worden. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare habe die Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Sparverträge zwar nicht automatisch – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen – beendet. Der Sparkasse stehe aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Aus dem verwendeten Werbeflyer der Sparkasse ergebe sich nichts anderes. Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung sei zwar auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes stelle die Musterrechnung aber lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden sei. Bei den Aussagen handele es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder – hier in Bezug auf die Laufzeit – Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen könne.

Von |2019-05-26T23:36:52+02:00Mai 26th, 2019|News|0 Kommentare

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