Mit rechtskräftigem Urteil vom 08.11.2018 hat das AG Berlin-Charlottenburg zugunsten eines von uns vertretenen Mandanten festgestellt, das eine Krankenversicherung trotz Prämienverzugs durch die Kündigung des Krankenversicherer nicht beendet wurde, sondern fortbesteht. Die vom Versicherer ausgesprochene Kündigung einer Krankenversicherung war unwirksam, da sowohl Mahnschreiben wie auch die per Einschreiben zugestellte Kündigung unserem Mandanten nicht zugegangen sind. Im Verfahren hat sich der Versicherer zum Nachwies des Zugangs der Schreiben auf das Zeugnis des Postmitarbeiters berufen. Dieser konnte allerdings das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, das er das Einwurfeinschreiben in den Briefkasten des Mandanten eingeworfen hatte. Das Gericht sah folglich den Beweis für den Zugang der Kündigung durch den hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Versicherer als nicht geführt an und entschied zugunsten unseres Mandanten, dass der Krankenversicherungsvertrag durch die Kündigung nicht beendet wurde, sondern über den Kündigungszeitpunkt hinweg fortbesteht. HMRP Rechtsanwälte empfehlen daher allen Versicherungsnehmern grundsätzlich, eine durch den Versicherer ausgesprochene Kündigung nicht einfach hinzunehmen,  vielmehr anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen.

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