Der BGH hat mit aktuellem Urteil vom 13. September 2018 (Az.: III ZR 294/16) zu der bislang umstrittenen Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist. Im konkreten Fall stritten die Parteien um die Berechtigung einer zahnärztlichen Honorarrechnung in Höhe von 34.277,10 €. Die Patientin brach ihre zahnmedizinischer Behandlung aufgrund von anhaltenden Schmerzen ab und verweigerte im Anschluss die Bezahlung der Rechnung, da aus ihrer Sicht sämtliche Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Der BGH gab der Patientin in letzter Instanz Recht und wies den Anspruch auf Honorarzahlung als unbegründet ab. Zwar kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. Liegt allerdings ein Behandlungsfehler vor, können sich Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten ergeben, die im extremen Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung dazu führen kann, dass der Honoraranspruch vollständig entfällt. Im konkreten Fall hat der vorbehandelnde Zahnarzt sämtliche Implantate unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert und hierdurch auch den Abbruch der Behandlung bzw. die Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst. Die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung durch den neuen bzw. nachbehandelnden Zahnarzt muss jedoch für den Patienten zumutbar sein, was regelmäßig nur der Fall ist, wenn sie zu einer Lösung führt, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist. Im vorliegenden Fall urteilte der BGH, dass eine Weiterwendung der fehlerhaften Leistung nicht in Betracht komme, vielmehr die für die Patientin die erbrachten implantologischen Leistungen nutzlos sind. Der nachbehandelnde Zahnarzt konnte nach Überzeugung des BGH eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses auf Grund der Fehler des Vorbehandlers nicht mehr bewirken. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsalternativen bestand zudem nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“. Die eingesetzten Implantate waren somit objektiv und subjektiv völlig wertlos, da es keine zumutbare Behandlungsvariante gibt, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte. Daher fällt der Honoraranspruch des Zahnarztes ersatzlos weg und ist nicht begründet.
Die Entscheidung des BGH ist bemerkenswert, da der BGH Grundsätze aufgestellt hat, nach denen sich ein Patient von der Verpflichtung zur Zahlung des Honoraranspruchs befreien kann, soweit die erbrachte Leistung objektiv und subjektiv völlig wertlos und eine Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung nicht zumutbar ist.
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