Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. März 2012 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie selbst dann erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Rs C-209/12) die Frage unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 bejaht.