Nach den bislang von Banken verwendeten Klauseln werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom  27.04.2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.  Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen. So haben Bankkunden nunmehr die Möglichkeit, die Gebühren ihrer Bank teilweise zurückzufordern, da nahezu alle Gebührenerhöhungen zumindest nach dem 01.01.2018 unwirksam sind.