Die Kläger waren Kreditnehmer aus Rumänien, die in den Jahren 2007 und 2008 bei einer rumänischen Bank mehrere Kredite aufgenommen haben. Während die Kläger ihr Einkommen in Rumänischen Lei (RON) bezogen, lauteten die Kredite auf Schweizer Franken (CHF). Die Kreditverträge enthielten eine Klausel, nach der der  jeweilige Kredit unabhängig von Wechselkursschwankungen in Schweizer Franken zurückzuzahlen ist. Folglich hatten die Kläger das Wechselkursrisiko alleine zu tragen. Eine Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem rumänischen Lei führte zu erheblichen Verlusten.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Klausel, nach der der Kredit in Schweizer Franken zurückzuzahlen sei, missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom vom 20.09.2017 (C-186/16) entschieden, dass Kreditinstitute ausreichend Informationen zur Verfügung stellen müssen, um die Kreditnehmer in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Diese Informationen müssen nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Kreditwährung umfassen, sondern auch die Auswirkungen von Kursschwankungen und der Erhöhung des Zinssatzes der Kreditwährung auf die Ratenzahlungen. Daher muss der Kreditnehmer klar darüber informiert werden, dass er sich durch den Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags einem Wechselkursrisiko aussetzt, das er im Fall einer Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen erhält, möglicherweise nicht oder nur schwer tragen wird können. Das Kreditinstitut muss die möglichen Wechselkursänderungen und die Risiken des Abschlusses eines Fremdwährungskredits insbesondere dann darlegen, wenn der den Kredit aufnehmende Verbraucher sein Einkommen nicht in dieser Währung erhält.

Hat das Kreditinstitut den Kreditnehmer nicht umfassend über die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Risiken aufgeklärt, ist die Klausel missbräuchlich, wenn ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien vorliegt. Dabei sind unter anderem die Fachkenntnisse der Bank zu den möglichen Wechselkursschwankungen und den mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen Risiken zu berücksichtigen.