Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 entschieden, dass der Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 (DT3) fehlerhaft war. Im Verkaufsprospekt ist objektiv falsch angegeben worden, dass der konzerninternen Verkauf der Anteile an Sprint einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. € realisieren wird können (Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 186/2014).