Die Kläger hatten bei einem Versicherer in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge nach dem Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte den jeweiligen Rückkaufswert aus. Die Kläger begehren mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien. In zwei Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) präzisiert der Bundesgerichtshof den Umfang einer Rückabwicklung. Der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfasst nach einem wirksamen Widerspruch nicht alle gezahlten Prämien, da der Versicherungsnehmer den bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen muss (so bereits BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). Der geschuldete Wertersatz kann auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers geschätzt werden und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht werden. Der Versicherungsnehmer muss sich auch die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Der Bereicherungsanspruch umfasst auch die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Allerdings sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Versicherer tatsächlich gezogen wurden. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer. Insoweit ist Tatsachenvortrag erforderlich, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann. Demgegenüber dürfen die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Abzug gebracht werden, da sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
Von Dr. iur. Philipp Härle|2018-03-23T15:14:49+01:00August 13th, 2015|Versicherungsrecht|0 Kommentare
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