Der Bundesgerichtshof hat zu einer Entgeltklausel für Buchungen bei Girokonten entschieden. Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“ ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13).