Der Berliner Senat hat die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) erlassen. Gesetzliche Grundlage für diese Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Die Verordnung, die vom 14. März 2020 bis zum 19. April 2020 gilt, enthält Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens, für Krankenhäuser und Pflegeheime sowie für Schulen, Bildungseinrichtungen und Tageseinrichtungen. Im Einzelnen:
- Der Berliner Senat hat beschlossen, dass in Berlin ab sofort alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden untersagt sind. Kneipen, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Messen, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen dürfen nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Dasselbe gilt für Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen und Vergnügungsstätten, ebenso für Prostitutionsstätten. Auch Musikschulen, Volkshochschulen, Jugendkunstschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen jetzt nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
- Ausnahmeregelungen gibt es für Veranstaltungen und Versammlungen, die die Sitzungen der Bundes-, Landes- und Bezirksparlamente sowie des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichts von Berlin und anderer Gerichte, Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, betreffen. Für Versammlungen kann die Versammlungsbehörde in wichtigen Fällen Ausnahmen zulassen.
- Ausnahmeregelungen gibt es für Restaurants und Gaststätten. Gaststätten, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr öffnen. Das gilt auch für Sisha-Bars. Sonstige Gaststätten dürfen nur noch in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, aber auch nur dann für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Abstandsregeln von 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet werden. Abhol- und Lieferdienste sind weiterhin zulässig. Verboten sind touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben.
- Für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen bis 50 Personen muss der Veranstalter eine Anwesenheitsliste führen, die Name, Adresse, Anschrift und Telefonnummer erhält. Diese Liste muss mindestens vier Wochen aufbewahrt werden und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vollständig ausgehändigt werden.
- Für den Einzelhandel gilt: Ausgenommen vom Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen ist nur der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Bestattungsunternehmen, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel. Eine Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
- Für Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb gilt, dass Ausnahmen für die Öffnung von Sportstätten, Badeanstalten und Sportbetrieb in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.
- Auch der Besuch in Krankenhäusern und Hospizen wird eingeschränkt. Patientinnen und Patienten dürfen keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind Patientinnen und Patienten unter 16 Jahren und Schwerstkranke. Einmal am Tag dürfen sie für eine Stunde eine Person empfangen, allerdings keine, die eine Atemwegserkrankung vorweisen. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch. Pflegeheimbewohner dürfen ebenfalls nur einmal am Tag Besuch empfangen, allerdings keine Kinder unter 16 Jahren oder Menschen mit Atemwegserkrankungen.
- Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können.
- Schulen schließen am Montag 16. März (Oberstufenzentren) bzw. Dienstag 17. März (alle anderen Schulen). Prüfungen dürfen durchgeführt werden, wenn ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird. Kindertagesstätten dürfen ab dem 17. März nur noch eine Notbetreuung von Kindern solcher Personen anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens (Kritische Infrastrukturen) insbesondere für die Krankenpflege unabdingbar sind. Die zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Auswahl der Einrichtungen.
- Vom Senat ist weiterhin beschlossen worden, dass staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Bibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden. Mensen des Studierendenwerks dürfen nicht geöffnet werden. Das gilt auch für außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.
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