- Wenn der Erblasser einem Kind Wohnraum unentgeltlich überlässt, stellt sich die Frage, ob sich das Kind diese unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf sein Erbteil anrechnen lassen muss. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Gebrauchsüberlassung um eine ausgleichspflichtige Ausstattung gemäß §§ 2050 I, 1624 I BGB handelt. § 2050 BGB unterscheidet zwischen drei Arten von ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen, Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen, andere Zuwendungen). Für die Entstehung der Ausgleichspflicht ist neben Art und Ausmaß der Zuwendung auch der Wille des Erblassers entscheidend. Zuwendung ist die Verschaffung eines Vermögensvorteils, der zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers und damit zu einer Minderung des (künftigen) Nachlasswertes führt. Erforderlich ist, dass ein Vermögensgegenstand des Erblassers so in das Vermögen des Abkömmlings gelangt sein muss, dass dadurch der Nachlasswert verringert worden ist. Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 21.01.2021 – 3 O 795/17) hat entschieden, dass es sich bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum um keine Zuwendung in diesem Sinne handele. Durch die Gebrauchsüberlassung des Wohnraumes ist zwischen dem Erblasser und dem Kind zumindest konkludent ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB geschlossen worden. Das Vermögen des Erblassers, insbesondere seine Eigentumsstellung an dem Haus, ist dadurch weder beeinträchtigt noch verringert worden. Daher fehlt es bereits an der Zuwendung.
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