Für Aufsehen dürfte das neue Urteil des Bundesgerichtshofs in zahlreichen Fällen der Kapitalanlagevermittlung sorgen. Mit höchstrichterlichem Urteil vom 19.10.2017 (III ZR 565/16) hat der BGH nunmehr klar gestellt worden, dass das Agio bei der Berechnung der Vertriebsprovision einzubeziehen ist. Demnach hat ein Anlagevermittler oder -berater den Erwerber einer von ihm empfohlenen Anlage unaufgefordert über die Höhe der Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals erreichen oder überschreiten. Im Fall einer hohen Innenprovision kann die Werthaltigkeit der Anlage nachteilig beeinflusst sein, weil die für die Innenprovisionen benötigten Beträge nicht für das eigentliche Anlageobjekt und deren Wertentwicklung zur Verfügung stehen. Strittig war bislang die Frage, ob das neben dem Eigenkapital zusätzlich zu zahlende Agio in einer Größenordnung von regelmäßig 5% bei der Berechnung der Vertriebsprovisionen hinzuzuzählen ist oder außen vor bleiben soll. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es auf die wert- und renditeorientierte Sicht des Anlegers an. Für diesen stellt sich die Kapitalanlage als der insgesamt von ihm zu zahlende Betrag einschließlich eines Aufgelds dar. Er wird aus seiner Sicht den Gesamtbetrag seiner Investition einschließlich des Agios betrachten, um beurteilen zu können, ob sich die Anlage hinsichtlich Werthaltigkeit und Rendite lohnt. In den von uns vertretenen Fällen zeigt sich, dass die Vermittler dem Anleger regelmäßig die Gesamthöhe der Vertriebsprovisionen nicht aufgezeigt haben. Die jeweilige Vermittlung dürfte daher fehlerhaft sein.