Der Bundesgerichtshof hat nunmehr höchstrichterlich (Urteil vom 13 November 2014, Az.: III ZR 544/13) die von uns seit langem in vielen Vermittlerprozessen vertretene Aufklärungspflicht des Vermittler bei einem empfohlenen Wechsel der Lebensversicherung bestätigt. Danach muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden au die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.
Erstmals hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch eine Umkehr der Beweislast anerkannt. Danach führt die Nichtbeachtung der im Versicherungsvertragsgesetz bestimmten Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers
zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler
beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.
Damit steht höchstrichterlich fest, dass die Verletzung der dem Vermittler obliegenden Dokumentationspflicht zu einer für den betroffenen Versicherungsnehmer günstigen Beweissituation und Umkehr der Beweislast führt.