Eine wichtige Absicherung für Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte ist die D&O-Versicherung. Allerdings deckt die D&O-Versicherung nicht jeden Vermögensschaden ab. So hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20.07.2018 (Az. I 4 U 93/16) entschieden, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG erfasst.

Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat gegen deren Geschäftsführerin Klage erhoben, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife Überweisungen i.H.v. über 200.000 € ausgeführt hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da ein Geschäftsführer nach § 64 GmbHG für Zahlungen persönlich einzustehen hat, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind.

Die Geschäftsführerin hat daraufhin bei ihrer Versicherung Freistellung von der Forderung verlangt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der geltend gemachte Anspruch jedoch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG sei auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien. So könne einer Haftung gemäß § 64-GmbH-Gesetz nicht entgegengehalten werden, dass der notleidenden Gesellschaft kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei. Ferner sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen. Müsste eine D&O Versicherung hier einstehen, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.