Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe nicht pfändbar ist (Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20). Der Gläubiger, ein Steuerberater, nimmt einen Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid wegen Honorarforderungen in Anspruch. Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegenüber seiner Bank wurde gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto i.S. von § 850k ZPO geführt. Dem Schuldner wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Köln gemäß § 53 LHO in Verbindung mit dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige und dem ergänzenden Landesprogramm NRW-Soforthilfe 2020 eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt. Der Schuldner hat gegenüber dem Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung und Freigabe in Höhe von 9.000 € beantragt. Er hat ausgeführt, die Corona-Soforthilfe für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie in den nächsten drei Monaten zu benötigen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Das Landgerichtericht hat ausgeführt, dass dem Schuldner zur Vermeidung einer unangemessenen Härte im Sinne von § 765a ZPO die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Die Soforthilfe diene der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von Liquiditätsengpässen und nicht der Befriederung von Altschulden.
Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar
Über den Autor: Dr. iur. Philipp Härle
Härle & Martinovic ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die ihren Mandanten rechtlich fundierte, individuell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen auf hohem Niveau anbietet.
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