Das AG Potsdam hat entschieden, dass die Concordia dem Kläger Versicherungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag gewähren muss. Der Kläger verlangte Deckungsschutz für ein Verfahren gegen eine Bank im Zusammenhang mit der Verpfändung von Sparguthaben. Das Gericht entschied, dass die Verpfändung nicht im Zusammmenhang mit einer (nicht versicherten) selbständigen Tätigkeit des Klägers stünde. Auch greife nicht die Risikoausschlussklausel des § 4 I h) ARB ein, da eine Verpfändung keine Bürgschaft, Schuldübernahme oder Versicherungsvertrag sei.

AG_Potsdam_22C225-15