In einem von uns vertretenen Verfahren wurde nunmehr die Commerzbank zum Schadenersatz verurteilt, da sie als Rückbürgin ohne nähere Prüfung auf eine Forderung der Gläubigerin geleistet hatte, diese Forderung aber offensichtlich unbegründet und zudem verjährt war. Unser Mandant hatte die Commerzbank rechtzeitig vor Erfüllung der Bürgschaftsforderung unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Forderung verjährt ist und sie hierauf nicht zu leisten hat. Die Commerzbank AG hat sich in Kenntnis der Verjährung der Forderung einseitig und ohne sachliche Rechtfertigung über die berechtigten Interessen unseres Mandanten hinweg gesetzt. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung der Gläubigerin um rückständige (Versicherungs-)Prämien handelt. Diese Forderung war aber nicht vom Umfang der Bürgschaft umfasst, sondern stellt einen allgemeinen und nicht besicherten Aufwendungsersatzanspruch dar. Die Forderung der Gläubigerin war daher von der Bürgschaft nicht umfasst.
Die Bank hätte sich daher vor der Leistung vergewissern müssen, ob sie zur Zahlung an die Gläubigerin verpflichtet ist. Hierzu gehört auch, eine Forderung aufgrund offensichtlicher Verjährung zurückzuweisen. Aufgrund der schuldhaft unterlassenen Prüfung der Bürgschaftsforderung war die Leistung an den Gläubiger sowie der Rückgriff der Bank auf ein Sparkonto unseres Mandanten rechtswidrig. Die Commerzbank AG hat das Interesse der Gläubigerin auf Befriedigung der verjährten Forderung den Vorrang vor den berechtigten Interessen unseres Mandanten auf Freigabe des Sparkontos gegeben und dadurch das Gebot der Rücksichtnahme gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 BGB schuldhaft verletzt. Folge der Pflichtverletzung ist nunmehr, dass die Commerzbank AG unserem Mandanten die verwertete Einlage wieder in voller Höhe nebst Zinsen erstatten muss (AG Schöneberg, Urteil vom 19.03.2018, Az.: 5 C 159/17).
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.