Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (III ZR 82/14) entschieden, dass ein Anlageberater auch dann über das Risiko einer wieder auflebenden Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären hat, wenn diese auf 10 % des Anlagebetrags begrenzt ist. Ein Anlageberater muss rechtzeitig, richtig, vollständig, sorgfältig und für den Kunden verständlich beraten. Er muss nach ständiger Rechtsprechung den Kunden über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12). Hierzu gehört es, den Anleger über das Risiko der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – II ZR 335/12). Umstritten war bislang, ob eine solche Aufklärung auch dann erforderlich ist, wenn die Haftung auf 10 % des eingetragenen Haftkapitals begrenzt ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bejaht, da die wieder auflebende Kommanditistenhaftung erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite hat, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Diese Renditeerwartung des Anlegers ist regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage.