Der Bundesgerichtshof hat am 25. November 2014 (XI ZR 169/13 und XI ZR 169/13) entschieden, dass eine beratende Bank zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist (§ 280 Abs. 1 BGB), wenn sie beim Vertrieb von „Garantiezertifikaten“ über Sonderkündigungsrechte der Emittentin nicht aufklärt. Die beratende Bank muss die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären, da ein Sonderkündigungsrecht einen für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungsbedürftigen Umstand darstellt. Wesentliches Merkmal eines Garantiezertifikats mit 100%igem Kapitalschutz ist, dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränkt, mit dem Anlagebetrag während der Anlagezeit möglicherweise keine Gewinne zu erwirtschaften oder dass die Emittentin insolvent wird. Dem steht ein Sonderkündigungsrecht entgegen, bei dem der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen kann. Den Entscheidungen lagen Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (Emittentin) der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. (Garantin) zugrunde. Bei den Zertifikaten handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit zugesichertem Kapitalschutz.
Bundesgerichtshof hat erneut über Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern entschieden
Über den Autor: Dr. iur. Philipp Härle
Härle & Martinovic ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die ihren Mandanten rechtlich fundierte, individuell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen auf hohem Niveau anbietet.
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