Der Bundesgerichtshof hat am 08. Mai 2013 (IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) entschieden, dass Versicherer Klauseln nicht verwenden dürfen, nach denen kein Rechtsschutz bestehen soll „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Diese Prospekthaftungs- und Effektenklauseln sind wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.