Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/1) entschieden, dass bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft, die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben. Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung noch eines Pflichtangebotes (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 133/01).