Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Januar 2015 (XI ZR 316/13) entschieden, dass eine beratende Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung eines Swap-Vertrages (Cross-Currency-Swap-Vertrag) nicht verpflichtet ist, über den negativen Marktwert aufzuklären, wenn sie selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist.