Der Versicherungsnehmer begehrt vom Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Zinsen. Der Versicherungsvertrag wurde nach dem Policenmodell abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kündigte den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Vier Jähre später erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Bundesgerichtshof bestätigt in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2015 (IV ZR 452/14) seine Rechtsprechung vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11). Der Widerspruch wurde rechtzeitig erklärt. Die Belehrung im Policenbegleitschreiben war fehlerhaft, da sie drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. Das Widerspruchsrecht bestand auch nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort (BGH, Urteil ). Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aber nicht alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer den bis zur Kündigung des Vertrages bestehenden Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden kann. Bei Lebensversicherungen kommt dem Risikoanteil Bedeutung zu.
Rückzahlung von Beiträgen einer Lebensversicherung beim Policenmodell
Von Dr. iur. Philipp Härle|2018-03-23T15:15:06+01:00Februar 27th, 2015|Versicherungsrecht|0 Kommentare
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