Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung bestätigt (BGH vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19). Er hat entschieden, dass die Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung in 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.