Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in Haftungsklauseln von Emissionsprospekten unzulässig ist (BGH, Urteil vom 22.09.2015 – II ZR 340/14). Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gemäß § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert. Der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen“ führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel. Schließlich ist ein solcher Zusatz seinerseits inhaltlich nicht verständlich und ihm kommt im Wesentlichen die Funktion zu, die Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.