Der Berater, der dem Kunden den Erwerb eines Alternativen Investmentfonds (Vermögensanlage, zum Beispiel geschlossener Fonds) empfiehlt, muss den Kunden über die Funktionsweise und Risiken der Vermögensauflage aufklären. Hierzu kann er sich des Emissionsprospekts (Verkaufsprospekts) bedienen, wenn er dem Kunden rechtzeitig übergeben worden ist (BGH, Urteil vom 12.07.2007 − III ZR 145/06). Die Frage der Rechtzeitigkeit hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Regelfrist gibt es nicht. Wird der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben, steht dem Anleger regelmäßig ein Schadensersatzanspruch zu. Daher kommt in Schadensersatzprozessen der Frage, ob und wann der Emissionsprospekt dem Anleger ausgehändigt worden ist, erhebliche Bedeutung zu. Die Beteiligungserklärungen und Zeichnungsscheine sehen häufig vorformulierte Bestätigungen vor, wonach der Anleger den Emissionsprospekt erhalten hat und/oder die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen hat. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 10.01.2019 (III ZR 109/17) entschieden, dass eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers gemäß § 309 Nr.12 HS 1 lit. b BGB unwirksam ist. Danach ist eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, unwirksam. Anderes gilt nur dann, wenn das Empfangsbekenntnis getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt worden ist und keine weiteren Erklärungen umfässt.
Entscheidung des BGH zur Rechtszeitigkeit der Übergabe eines Emissionsprospekts
Von Dr. iur. Philipp Härle|2019-02-22T00:17:23+01:00Februar 21st, 2019|Kapitalmarktrecht, News|0 Kommentare
Über den Autor: Dr. iur. Philipp Härle
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