Die Überziehung des Girokontos ist eine besondere Form des Kredits, die die Bank entweder vertraglich zugesagt hat (§ 504 BGB) oder von der Bank geduldet wird (§ 505 BGB). Für geduldete Überziehungen des Girokontos sehen die Geschäftsbedingungen der Banken teilweise vor, dass ein (monatlicher oder vierteljährlicher) Pauschalbetrag zu zahlen ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über pauschale Mindestentgelte für geduldete Kontoüberziehungen (§ 505 BGB) als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (BGH, Urteile v. 25.10.2016 – XI ZR 387/15 und XI ZR 9/15).