Mit Beschluss vom 06. März 2019 hat der BGH (Az.: IV ZR 109/18) die Nichtzulassungsbeschwerde der Canada Life gegen das von uns erstrittene Urteil des OLG Köln als unbegründet zurück gewiesen. Damit ist das Urteil des OLG Köln rechtskräftig. Das OLG Köln hatte zugunsten unseres Mandanten entschieden, dass Canada Life vor Vertragsschluss unzureichend über die tatsächliche Rendite ihrer beiden Versicherungsprodukte „Generation private“ und „Flexibler Kapitalplan“aufgeklärt hatte. Das Gericht sah insbesondere als erwiesen an, dass unserem Mandanten eine überhöhte und nicht gerechtfertigte Rendite in Aussicht gestellt wurde und die Werbung durch den selbstständigen Vermittler im konkreten Fall dem Versicherer zugerechnet wird. Da sich der Mandant sich auf die beworbene Rendite der Verträge verlassen hatte und hierauf vertrauend, weitere Vermögensdispositionen getroffen hatte, verurteilte das OLG Köln den Versicherer nicht nur zur Rückabwicklung der konkreten Verträge, sondern auch zur Übernahme der im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen durch den Kunden weiter abgeschlossenen Kreditverträgen und SWAP-Vertrag. Der von uns vertretene Mandant wird somit erfreulicherweise in vollem Umfang entschädigt und schadlos gestellt.
BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Canada Life zurück
Von Dr. iur. Dean Martinovic|2019-04-11T10:06:10+02:00April 11th, 2019|News, Versicherungsrecht|0 Kommentare
Über den Autor: Dr. iur. Dean Martinovic
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