Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) entschieden, dass bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist. Nunmehr liegt die Begründung des Urteils vor. Der BGH führt zunächst aus, dass auf die Prämiensparverträge § 700 BGB anzuwenden ist, da die Prämiensparverträge nicht dem Darlehensrecht nach §§ 488 ff BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen. Das ergebe sich aus dem vertraglichen Pflichtenprogramm, das für die Abgrenzung entscheidend sei.
Sodann führt der BGH aus, dass die Sparkasse die Prämiensparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkasse kündigen könne. Diese Vorschrift sei in der konkreten Fassung wirksam, da sie die Wirksamkeit der Kündigung vom Vorliegen eines sachgerechten Grundes abhängig mache. Die Voraussetzungen eines sachgerechten Grundes liegen vor. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss.
Der Sparvertrag, die Prämienstaffel und die weiteren Bestimmungen seien jedoch so auszulegen, dass das Kündigungsrecht bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe (hier 15 Jahre) ausgeschlossen sei. Ab diesem Zeitpunkt könne die Sparkasse den Sparvertrag unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten kündigen.
Einen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Ausschluss des Kündigungsrechts lasse sich den Vertragsunterlagen nach Auffassung des BGH nicht entnehmen. Er ergebe sich nicht aus dem Flyer. Der Flyer enthalte zwar eine Musterrechnung bezogen auf einen Zeitraum von 25 Jahren. Damit sei aber keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden. Bei den Formulierungen im Flyer handele es sich lediglich um werbende Anpreisung der Leistung.
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