Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach Entgeltklauseln von Banken und Sparkassen gekippt. Mit Urteil vom 12.09.2017 (XI ZR 590/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass acht vorformulierte Entgeltklauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Freiburg unwirksam sind. Die angegriffenen Entgeltklauseln halten nicht der Inhaltskontrolle stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Sparkasse entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die nachfolgenden Klauseln dürfen nicht gegenüber Verbrauchern verwendet werden:
- „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €“,
- „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungs-auftragslastschrift mangels Deckung 5.00 €“,
- „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €“,
- „Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €“,
- „Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €“ und
- „Änderung, Streichung einer Order 5,00 €“.
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