Bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung sind zwei Verjährungsfristen zu beachten. Die absolute Verjährung tritt mit Ablauf von 10 Jahren seit Anspruchsentstehung ein (§ 199 Abs. 3 BGB). Die subjektive Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 3 BGB). Gegenstand zahlreicher Entscheidungen ist die Frage, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bundesgerichtshof hat nunmehr entscheiden, dass der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen muss, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation „blind“ unterzeichnet (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – III ZR 296/15; Fortführung von BGH, Urteil vom 23. März 2017 – III ZR 93/16).